Neben dem bundesweiten Zuschuss der Pflegekasse und der KfW existieren in Sachsen vier regionale Förderprogramme:
Im Normalfall beträgt der Zuschuss 80% der zuwendungsfähigen Kosten bis maximal 4.000 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen werden höhere Zuschüsse gewährt.
Die Sächsische Aufbaubank (SAB) gewährt im Normalfall einen Zuschuss von 80% der förderfähigen Kosten für den Treppenlifteinbau bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro.
Besonders einkommensschwache Haushalte (es müssen Leistungen nach dem SGB II bzw. bestimmten Kapiteln des SGB XI bezogen werden) erhalten normalerweise 100% bis maximal 5.000 Euro.
Bei der Herstellung kompletter Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-2, Kennzeichen „R“ (zusätzliche Anforderungen für Rollstuhlfahrer), erhöht sich der Zuschuss auf 100% der zuwendungsfähigen Kosten mit einer Höchstgrenze von 10.000 Euro bzw. 12.500 Euro bei besonders einkommensschwachen Haushalten.
Die Förderung kann mit Leistungen der Pflegekasse, anderen Förderprogrammen oder Kostenträgern kombiniert werden, ist aber nachrangig, d.h. ein bewilligter Pflegekassenzuschuss (oder andere Leistungen) reduziert die förderfähigen Kosten.
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Der Zuschuss umfasst den verbleibenden Eigenanteil in Höhe von 20% (max. 1.000 bzw. 2.500 Euro) der Kosten der Umbaumaßnahme wie den Treppenlifteinbau nach Zuwendung aufgrund des Förderprogramms der SAB zur Wohnraumanpassung.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bei Vorlage des bereits bestätigten Auszahlungsantrags im Zuge der Förderung der Wohnraumanpassung durch die Sächsische Aufbaubank SAB.
Eine Kombination mit dem Förderprogramm der Sächsischen Aufbaubank zur Wohnraumanpassung an Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist nicht nur möglich, sondern sogar Voraussetzung.
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Es wird ein Zuschuss von 75% der förderfähigen Umbaukosten gewährt. Der Höchstbetrag für den Zuschuss liegt bei 3.835 Euro pro Wohnung und Zuwendungsempfänger.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Verwendungsnachweis.
Eine Kombination mit dem Zuschuss der Pflegekasse und Zuschüssen aus Landesmitteln ist möglich, wobei die kommunale Förderung nachrangig ist.
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Der Zuschuss kann bis zu 100% der förderfähigen Kosten umfassen bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 Euro pro Vorhaben.
Die Auszahlung erfolgt erst bei Verwendungsnachweis u.a. durch entsprechende Vorher/Nachher Fotos.
Die Landkreise/kreisfreien Städte entscheiden individuell über eingereichte Vorhaben mit dem Ziel möglichst alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens barrierefrei zu gestalten.
Die Möglichkeit einer Kombination mit anderen Förderprogrammen muss im Einzelfall geprüft werden.
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