Urteile zum Widerruf und Wertersatz bei Treppenlift Verträgen (Stand 10/2025)
BGH Urteil vom 20.10.2021
Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verbraucherrechte maßgeblich gestärkt.
- Der BGH stuft den Kauf und Einbau eines Treppenlifts als Werkvertrag ein.
- Es gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Vertragsabschluss (in der Wohnung des Kunden).
- Fehlt eine korrekte Information des Anbieters zum Widerrufsrecht, verlängert sich die Frist für den Widerruf um ein ganzes Jahr.
- Das Widerrufsrecht kann nicht mit dem Argument, dass es um eine Maßanfertigung geht, ausgeschlossen werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 05.09.2025 (Aktenzeichen: 22 U 194/24)
Im Berufungsverfahren entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass bei einem Widerruf des Kunden von einem Treppenlift Vertrag das Risiko des Anbieters auf Produktions- und Planungskosten für eine Maßanfertigung sitzen zu bleiben, keinen Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Kunden begründet, solange noch nicht damit begonnen wurde, den Lift einzubauen.
- Vor dem Treppenlifteinbau kann vom Kunden bei einem Widerruf keine Erstattung von Kosten für Vorbereitung, Planung oder Produktion des Lifts verlangt werden, da er noch keine Leistung erhalten hat.
- Bei einem Werkvertrag (Treppenlifteinbau) kann das Unternehmen nur einen Wertersatz beim Verbraucher für Leistungen geltend machen, die bis zum Widerruf tatsächlich in sein Eigentum übergegangen sind und nicht mehr so ohne weiteres zurückgegeben werden können.
- Die gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Maßanfertigungen laut § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt gemäß BGH Entscheidung nicht bei Werkverträgen, die sich - wie beim Treppenlift - neben Lieferung auch auf den Einbau erstrecken.
- Vertragsklauseln, mit denen der Kunde eine Freigabe für Arbeiten zur Maßanfertigung erteilt und sich bei einem Widerruf zur Übernahme entstandener Kosten verpflichtet, sind unwirksam. Damit soll der Verbraucher im Fall eines Widerrufs sowohl vor einer Erweiterung der gesetzlich limitierten Wertersatzpflicht als auch vor einer Zahlungsverpflichtung nicht vollumfänglich erbrachter Leistungen geschützt werden