Geschrieben am 29.11.2024 in der Kategorie Aktuelles

Anstehende Änderungen bei Fördermitteln

Anstehende Änderungen bei Fördermitteln

KfW Zuschuss für den Abbau von Barrieren im Wohnumfeld

Stand Mai 2025 können für den Investitions­zuschuss Barriere­reduzierung 455 B weiterhin keine An­träge mehr gestellt werden!

Alternativ gibt es noch den zinsgünstigen KfW-Kredit für den altersgerechten Umbau 159


Die aktuelle politische Lage beeinflusst auch die zukünftige KfW-Förderung:
​Alle bisher bereits zugesagten Förderkredite und Investitionszuschüsse bleiben gültig, die entsprechenden Bundesmittel sind bereits reserviert.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bezuschusste einmalig und auf Antrag Umbaumaßnahmen ab 2.000 Euro bis maximal 50.000 Euro. Dieser Zuschuss konnte unabhängig vom Alter beantragt werden. Die KfW übernahm 10 Prozent der Kosten, auch für einen Treppenlift. Bei größeren barrierefreien Baumaßnahmen gab es sogar einen Zuschuss von 12,5 Prozent der gesamten Kosten.

Alternativ zu dem Zuschuss, der nicht mehr beantragt werden kann, gibt es bei der KfW weiterhin die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit für den altersgerechten Umbau zu erhalten. Die Umbaumaßnahmen dürfen maximal 50.000 Euro kosten. Der effektive Jahreszins variiert. Die Konditionen werden ständig an den Kapitalmarkt angepasst. 

Das Geld der KfW kann auch mit den Fördermöglichkeiten anderer Träger kombiniert werden, nicht jedoch mit dem Zuschuss der Pflegekasse. Wird jedoch beispielsweise ein Treppenlift mit dem Zuschuss der Pflege­versicherung gefördert, kann z.B. ein Badumbau mit einem Kredit der KfW gefördert werden.

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000003884_M_159_AU_ohne_TMA.pdf

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilie/F%C3%B6rderprodukte/Altersgerecht-Umbauen-Investitionszuschuss-(455)/

 

Ämter und Kommunen

Einige Bundesländer bewilligen ebenfalls Zuschüsse, wenn Sie dort mit Ihrem Erstwohnsitz gemeldet sind. Eines der verschiedenen zuständigen Ämter ist zum Beispiel das Amt für Familien und Soziales. Zuschuss und Höhe können sich jederzeit ändern, so beim Landespflegegeld Bayern:

Ange­sichts der aktuellen Finanzsituation wird Bayern ab dem Jahr 2026 das Landespflegegeld von bisher 1.000 Euro auf nur noch 500 Euro halbieren. Die restlichen Mittel sind für die Stärkung der Pflegestrukturen vorgesehen. Zwar bleibt der Gesamtbetrag für die sozialen Leis­tungen gleich, sie werden jedoch umverteilt. Es handelt sich um freiwillige Leistungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern. Sie können unbürokratisch beantragt werden. Seit Mai 2018 sind sie bereits Teil des umfangreichen Pflegepaketes der Bayerischen Staatsregierung. In anderen Bundesländern gibt es nur für Menschen mit Seh-, Gehör- oder schweren Körperbehinderungen vergleichbare Leistungen.

Besonders ist, dass das Landespflegegeld Bayern bewusst zusätzlich zu  anderen Leistungen gewährt wird, da es eine zusätzliche Anerkennung sein soll. Sie können sich selbst einen Wunsch erfüllen oder anderen Menschen, beispielsweise Verwandten, Freunden, Helfern, für ihre Hilfe danken. Das Landespflegegeld ist nicht zweckgebunden. Da es nicht als Einkommen zählt, wird es steuerlich nicht angerechnet.

https://www.lfp.bayern.de/landespflegegeld/